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Für eine Schweiz
wie wir sie uns wünschen.

Volksinitiativen - Sammlung zustandegekommen


image Bedingungsloses Grundeinkommen
Vorprüfung 10.08.21 (BBI 2021 1923)
Sammelbeginn 24.08.21  
Ablauf Sammelfrist   24.02.23  
Eingereicht am    

«Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»

(Eidgenösische Volksinitiative)

Klimakrise, Artensterben, Verschmutzung von Wasser und Böden – die Art wie wir wirtschaften hat zu einer ganzen Reihe von Umweltkrisen geführt. Die Umweltverantwortungsinitiative will das ändern. Der Schutz der Umwelt soll zur Priorität werden und den Rahmen für unsere Wirtschaft und Gesellschaft darstellen. Konkret heisst das, dass die Schweiz innerhalb von 10 Jahren die planetaren Grenzen nicht mehr überschreiten darf.

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Aktueller Stand: Beim Bundesrat hängig...

Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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Vorprüfung 03.08.21 (BBl 2021 1863)
Sammelbeginn 17.08.21
Ablauf Sammelfrist 17.02.23
Eingereicht am 15.02.23
Zustandegekommen 09.03.22 (BBl 2023 602)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

«Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)»

(Eidgenösische Volksinitiative)

Schenken wir vielen international bekannten Ökonomen, wie Prof. Kenneth Rogoff, Beachtung, dann wird über eine Abschaffung des Bargeldes nachgedacht und sogar bereits gefordert. Dies führt die Gesellschaft immer mehr in Abhängigkeiten und Überwachung.
Zu einer Welt nur mit digitalen Währungen muss sich jeder diese Fragen stellen...

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Aktueller Stand: Beim Bundesrat hängig...

Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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Image «7500 Franken an jede Person mit Schweizer Bürgerrecht (Helikoptergeld-Initiative)»
Vorprüfung 23.02.21 (BBl 2021 459)
Sammelbeginn 09.03.21
Ablauf Sammelfrist 09.09.22
Eingereicht am 08.09.22
Zustandegekommen 04.10.22 (BBl 2022 2386)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

«Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)»

(Eidgenösische Volksinitiative)

Die Volksinitiative für eine Individualbesteuerung will mehr Fairness und Gleichstellung in unserem Steuersystem. Weil sich Teilzeitarbeit weniger lohnt, werden heute traditionelle Haushaltsstrukturen und Rollenmodelle bevorzugt. Mit der Steuergerechtigkeits-Initiative wollen wir Chancengleichheit. Bitte unterschreibe jetzt die Initiative!

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Aktueller Stand: Beim Bundesrat hängig...

Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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Vorprüfung 17.11.20 (BBl 2020 9103)
Sammelbeginn 01.12.20
Ablauf Sammelfrist 01.06.22
Eingereicht am 16.12.21
Zustandegekommen 17.01.22 (BBl 2022 195)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

«Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»

(Eidgenösische Volksinitiative)

«STOPP Impfpflicht» fordert in der Verfassung das Grundrecht, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst bestimmen zu können, ob er sich impfen lassen will oder die Impfung verweigert, ohne dass er gebüsst werden kann oder dass ihm soziale oder beruflich Benachteiligungen entstehen.

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Aktueller Stand: Beim Bundesrat hängig...

Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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image Mobilfunkhaftungs-Initiative
Vorprüfung 22.10.19 (BBl 2019 7204)
Sammelbeginn 05.11.19  
Ablauf Sammelfrist 16.07.21
Eingereicht am 16.07.21
Zustandegekommen 25.08.21 (BBl 2021 1957)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (RentenInitiative)

Die Altersvorsorge ist der wichtigste Teil unserer sozialen Sicherheit. Heute ist jedoch die Finanzierung und langfristige Sicherung aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung in Gefahr. Wir haben uns deshalb einem Ziel verpflichtet: Wir wollen unsere Renten sichern!.Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir eine Initiative entwickelt. Diese fordert das Rentenalter 66 für beide Geschlechter und eine anschliessende Kopplung an die Lebenserwartung. Das gesamte System soll so reformiert und entpolitisiert werden, damit unsere Renten nachhaltig gesichert sind.
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Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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image Mobilfunkhaftungs-Initiative
Vorprüfung 18.02.20 (BBl 2020 1737)
Sammelbeginn 03.03.20  
Ablauf Sammelfrist 14.11.21
Eingereicht am 28.05.21
Zustandegekommen 22.06.21 (BBl 2021 1505)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente

Wer ein Leben lang gearbeitet hat, verdient eine gute Rente. Doch die AHV-Renten sind zu tief und die Renten aus den Pensionskassen brechen ein. Gleichzeitig steigen Mieten und Krankenkassenprämien. Da bleibt immer weniger zum Leben übrig. Besonders gross ist der Rentenrückstand bei den Frauen. In der Schweiz hat es genug Geld für anständige Renten – nicht nur für die Top-Verdiener.
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Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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Image «Gegen die Verbauung unserer Landschaft  (Landschaftsinitiative)»
Vorprüfung 12.03.19 (BBl 2019 2495)
Sammelbeginn 26.03.19  
Ablauf Sammelfrist 17.12.20
Eingereicht am 08.09.20
Zustandegekommen 15.10.20 (BBl 2020 8588)
Bundesbeschluss
Bundesratsbotschaft
Parlamentsbeschluss
Abgestimmt am

Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)

Die Biodiversitätsinitiative sichert genügend Flächen und Geld für unsere Natur und verankert einen besseren Schutz von Landschaft und baukulturellem Erbe in der Verfassung. Der Natur, der Landschaft und dem baukulturellen Erbe in der Schweiz geht es schlecht. Mehr als ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten sind gefährdet. Das Insektensterben ist ein Alarmzeichen. Trotzdem bauen Behörden und Politik den Natur- und Landschaftsschutz immer wieder zugunsten von kurzsichtigen Nutzungsinteressen ab. So kann es nicht weitergehen! Die Biodiversitätsinitiative verstärkt den Schutz der Biodiversität, der Landschaft und des baukulturellen Erbes in der Verfassung und fordert die nötigen Flächen und Mittel für die Biodiversität.
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Aktueller Stand: Beim Bundesrat hängig...

Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.

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Image «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)»
Vorprüfung 02.10.18 (BBl 2018 6339)
Sammelbeginn 16.10.18  
Ablauf Sammelfrist 16.04.20  
Eingereicht am 10.03.20  
Zustandegekommen 02.06.20 (BBl 2020 4772)
Bundesbeschluss 10.11.21
(BBl 2021 2820)
Bundesratsbotschaft 10.11.21 (BBl 2021 2819)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)

Seit Jahren steigen die Krankenkassenprämien jährlich um rund 5% und reissen ein immer grösseres Loch in unser Budget. Schuld daran sind die überbordenden Kosten im Gesundheitswesen. Laut Experten könnten heute 20% oder 6 Milliarden Franken der Gesundheitskosten ohne Qualitätsverlust eingespart werden. Es ist offensichtlich: Die Behörden und die Akteure im Gesundheitswesen haben versagt! Damit sich endlich etwas ändert und die Prämienexplosion gestoppt wird, braucht es jetzt den Druck einer Volksinitiative.
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

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Image «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»
Vorprüfung 02.02.19 (BBl 2019 1756)
Sammelbeginn 26.02.19  
Ablauf Sammelfrist 26.08.20  
Eingereicht am 23.01.20  
Zustandegekommen 25.02.20 (BBl 2020 1740)
Bundesbeschluss 17.09.21
(BBl 2021 2384)
Bundesratsbotschaft 17.09.21 (BBl 2021 2383)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

«Prämien-Entlastungs-Initiative»-Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien

Die Krankenkassenprämien sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als Löhne und Renten. Das stellt für viele Menschen ein grosses Problem dar. Da die Grundversicherung über Kopfprämien finanziert wird, zahlen alle die gleichen Prämien, unabhängig vom Einkommen. Das heisst: Je mehr die Prämien steigen, desto mehr schmerzen sie insbesondere Personen mit mittleren und tiefen Einkommen. Gegenwärtig beträgt die Belastung im Durchschnitt 14% des verfügbaren Einkommens. Das ist zu viel!
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...

Image «Gegen die Verbauung unserer Landschaft  (Landschaftsinitiative)»
Vorprüfung 12.03.19 (BBl 2019 2499)
Sammelbeginn 26.03.19  
Ablauf Sammelfrist 07.12.20  
Eingereicht am 08.09.20  
Zustandegekommen 14.10.20 (BBl 2020 8430)
Bundesbeschluss 01.09.21
(BBl 2021 2116)
Bundesratsbotschaft 01.09.21 (BBl 2021 2115)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)

Die Landschaftsinitiative stoppt die zunehmende Verbauung unseres Kulturlandes und setzt dem Bauboom ausserhalb der Bauzonen klare Grenzen. Ausserhalb der Städte, Dörfer und Agglomerationen braucht es dringend freie, offene Landschaften. Doch ausgerechtnet hier findet ein regelrechter Bauboom statt. Die Bautätigkeit im Nichtbaugebiet zerstückelt und zerstört unsere Landschaften zunehmend. Tiere und Pflanzen verlieren ihre Lebensgrundlage. Wir Menschen finden immer weniger Erholungsräume. Das muss sich jetzt ändern! Die Landschaftsinitiative bremst den Bauboom und die Zersiedelung im Nichtbaugebiet und sichert naturnahe Flächen für Pflanzen und Tiere sowie das notwendige Kulturland für die einheimische Nahrungsproduktion.
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...

Image «Gletscher Schutz»
Vorprüfung 16.04.19 (BBl 2019 3109)
Sammelbeginn 30.04.19  
Ablauf Sammelfrist 30.10.20  
Eingereicht am 27.11.19  
Zustandegekommen 27.12.19 (BBl 2019 8550)
Bundesbeschluss 11.08.21
(BBl 2021 1973)
Bundesratsbotschaft 11.08.21 (BBl 2021 1972)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am
«Gletscher Initiative» - Für ein gesundes Klima!

Der Klimawandel bedroht die menschliche Zivilisation, wie wir sie kennen – weltweit und in der Schweiz, wo die Temperatur doppelt schnell ansteigt. Hitzetage führen zu Todesfällen, das Schwinden der Gletscher bringt den Wasserhaushalt durcheinander, der Landwirtschaft machen Trockenperioden zu schaffen, Schutzwälder werden geschwächt und der Fichte wird es im Mittelland zu warm. Weltweit verlieren Millionen ihre Lebensgrundlage und werden in die Flucht getrieben.
Um die Gefahr zu bannen, hat die Uno 2015 das Pariser Klimaabkommen verabschiedet. Die Schweiz hat es ratifiziert – zusammen mit über 180 Staaten. Die Gletscher-Initiative setzt in der Schweiz um, was in Paris beschlossen wurde.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...

Image «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)»
Vorprüfung 29.05.18 (BBl 2018 3186)
Sammelbeginn 12.06.18  
Ablauf Sammelfrist 12.12.19  
Eingereicht am 17.09.19  
Zustandegekommen 15.10.19 (BBl 2019 6953)
Bundesbeschluss 19.05.21
(BBl 2021 1245)
Bundesratsbotschaft 19.05.21 (BBl 2021 1244)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am
Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)

Repräsentative Umfragen zeigen immer wieder auf, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung Fleisch aus „artgerechter Tierhaltung“ fordert. Dies steht in starkem Widerspruch zur Tatsache, dass der Verbrauch an Lebensmitteln tierischer Herkunft heute grossmehrheitlich mittels industrieller Nutztierhaltung gedeckt wird.»
Die Gründe für diese starke Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot sind vielfältig und reichen von fehlendem Wissen und Bewusstsein bis zum milliardenschweren Marketing der Fleischlobby, die noch immer den Mythos der Heidiland-Tierhaltung reproduziert und zementiert. Die Initiative „Keine Massentierhaltung in der Schweiz“ will dem ein Ende setzen.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...

Image «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)»
Vorprüfung 06.03.18 (BBl 2018 1337)
Sammelbeginn 20.03.18  
Ablauf Sammelfrist 20.09.18  
Eingereicht am 12.09.19  
Zustandegekommen 08.10.19 (BBl 2019 6883)
Bundesbeschluss 26.08.20
(BBl 2020 7049)
Bundesratsbotschaft 26.08.20 (BBl 2020 7049)
Parlamentsbeschluss 01.10.21 (BBl 2021 2315)
Abgestimmt am
Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung

Zusammengefasst geht es darum, Werbung für Tabakprodukte, die Kinder oder Jugendliche erreicht, einzudämmen. Konkret soll Zigaretten-Werbung auf Plakaten im öffentlichen Raum in allen Schweizer Kantonen verboten werden. Auch Kinowerbung, Inserate, Festival-Sponsoring und Online-Werbung für Tabak sollen in Zukunft nicht mehr erlaubt sei
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Aktueller Stand: Abstimmungsreife Volksinitiative ...

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)

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Beschluss des Parlaments

(Empfehlung: Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf) 20.068
Parlamentarisches Verfahren

Image «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»
Vorprüfung 19.09.17 (BBl 2017 6149)
Sammelbeginn 03.10.17  
Ablauf Sammelfrist 03.04.19  
Eingereicht am 18.03.19  
Zustandegekommen 09.04.19 (BBl 2019 2997)
Bundesbeschluss 13.11.19
(BBl 2020 563)
Bundesratsbotschaft 13.12.19 (BBl 2020 541)
Parlamentsbeschluss 18.06.21 (BBl 2021 1491)
Abgestimmt am

Tierversuchsverbots-Initiative

ETHIK: Auch Tiere spüren Leid und Schmerz. Der Mensch und die Wissenschaft missbrauchen allzu oft die Macht des Stärkeren.
FÜRSORGEPFLICHT: Der Mensch ist zu vielem fähig. Darum ist er moralisch verpflichtet, seine Talente zugunsten aller Geschöpfe einzusetzen.
VERNUNFT: Tierversuche gaukeln eine falsche Sicherheit vor. Oft führen sie in eine Sackgasse und bieten weder den rettenden Strohhalm noch die gesuchte Qualität.
FORTSCHRITT: Tierversuche behindern Fortschritt. Durch stures Abarbeiten von Tests an einem Labortier werden einzig die unvollständige Forschung und die Haftungsbefreiung der Produkthersteller legitimiert. Die Situation im Versuchs-labor hat mit der Realität nur wenig zu tun.
LOGIK: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Es gibt heute bewährte Alternativen und bessere Wege zu Erkenntnissen.
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Aktueller Stand: Abstimmungsreife Volksinitiative ...

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)

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Beschluss des Parlaments

(Empfehlung: Ablehnung der Initiative) 19.083
Parlamentarisches Verfahren

Image «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)»
Vorprüfung 19.09.17 (BBl 2017 6149)
Sammelbeginn 03.10.17  
Ablauf Sammelfrist 03.04.19  
Eingereicht am 18.03.19  
Zustandegekommen 09.04.19 (BBl 2019 2997)
Bundesbeschluss 13.11.19
(BBl 2020 563)
Bundesratsbotschaft 13.12.19 (BBl 2020 541)
Parlamentsbeschluss 18.06.21 (BBl 2021 1491)
Abgestimmt am 28.11.21 Nicht zustandegekommen
Image «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)»
Vorprüfung 19.09.17 (BBl 2017 6149)
Sammelbeginn 03.10.17  
Ablauf Sammelfrist 03.04.19  
Eingereicht am 18.03.19  
Zustandegekommen 09.04.19 (BBl 2019 2997)
Bundesbeschluss 13.11.19
(BBl 2020 563)
Bundesratsbotschaft 13.12.19 (BBl 2020 541)
Parlamentsbeschluss 18.06.21 (BBl 2021 1491)
Bedingter Rückzug
07.10.21 (BBl 2021 2342)
Zurückgezogen,
ind. Gegenvorschlag
21.01.22 (BBl 2022 146)
«Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)»

Was wollen wir?
Die Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer stellt folgende Forderungen:
  • Die grundsätzlichen Regelungen zu Kriegsmaterialexporten sollen in der Verfassung festgeschrieben werden, damit Parlament und Bevölkerung in Zukunft mitbestimmen können.
  • Es sollen keine Waffen mehr in Länder exportiert werden dürfen, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. Dies entspricht der Kriegsmaterialverordnung von 2014.
  • Waffenexporte in Länder, welche in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, sollen ein für alle Mal verhindert werden.

Image «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» 99 Prozent-Initiative
Vorprüfung 19.09.17 (BBl 2017 6159)
Sammelbeginn 03.10.17  
Ablauf Sammelfrist 03.04.19  
Eingereicht am 02.04.19  
Zustandegekommen 15.05.19 (BBl 2019 3435)
Bundesbeschluss 06.03.20
(BBl 2020 2841)
Bundesratsbotschaft 06.03.20 (BBl 2020 2797)
Parlamentsbeschluss 19.03.21 (BBl 2021 662)
Abgestimmt am 26.09.21 Nicht zustandegekommen

99 Prozent-Initiative (Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern)

Die 99%-Initiative verlangt, dass Kapitaleinkommen (Zinsen, Dividenden etc.) 1.5x so stark wie Arbeitseinkommen besteuert werden. Es gilt ein Freibetrag von beispielsweise 100‘000 Franken pro Jahr. Der dadurch erzielte Mehrertrag wird verwendet, um die Einkommenssteuern für Personen mit tiefen und mittleren Arbeitseinkommen zu senken. Ebenfalls können die Mehreinnahmen für Leistungen der sozialen Wohlfahrt wie Familienleistungen, Bildung und Gesundheit verwendet werden.
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Image «Organspende fördern - Leben retten»
Vorprüfung 03.10.17 (BBl 2017 6443)
Sammelbeginn 17.10.17  
Ablauf Sammelfrist 17.04.19  
Eingereicht am 22.03.19  
Zustandegekommen 18.04.19 (BBl 2019 3115)
Bundesbeschluss 25.11.20
(BBl 2020 9597)
Bundesratsbotschaft 25.11.20 (BBl 2020 9547)
Parlamentsbeschluss 01.10.21 (BBl 2021 2314)
Bedingter Rückzug
07.10.21 (BBl 2021 2341)
Zurückgezogen,
ind. Gegenvorschlag
 
Organspende fördern - Leben retten

Jedes Jahr sterben etwa 100 Menschen, weil Organe fehlen. Dies entspricht zwei Menschen pro Woche. In der Schweiz warten im zurzeit über 1480 Menschen auf eine Organspende.
Mit einem JA zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» helfen Sie, die Anzahl potenzieller Organspender in der Schweiz zu erhöhen und Leben zu retten.

Aktueller Stand: Abstimmungsreife Volksinitiative ...

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)

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Beschluss des Parlaments

(Empfehlung: Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf) 20.090
Parlamentarisches Verfahren