Volksinitiativen - Sammlung zustandegekommen
Vorprüfung | 10.08.21 | (BBI 2021 1923) |
Sammelbeginn | 24.08.21 | |
Ablauf Sammelfrist | 24.02.23 | |
Eingereicht am |
«Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Klimakrise, Artensterben, Verschmutzung von Wasser und Böden – die Art wie wir wirtschaften hat zu einer ganzen Reihe von Umweltkrisen geführt. Die Umweltverantwortungsinitiative will das ändern. Der Schutz der Umwelt soll zur Priorität werden und den Rahmen für unsere Wirtschaft und Gesellschaft darstellen. Konkret heisst das, dass die Schweiz innerhalb von 10 Jahren die planetaren Grenzen nicht mehr überschreiten darf.
mehr erfahren...Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 03.08.21 | (BBl 2021 1863) |
Sammelbeginn | 17.08.21 | |
Ablauf Sammelfrist | 17.02.23 | |
Eingereicht am | 15.02.23 | |
Zustandegekommen | 09.03.22 | (BBl 2023 602) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidgenössische Volksinitiative 'Bargeld ist Freiheit' (Info: Bundeskanzlei)
«Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Schenken wir vielen international bekannten Ökonomen, wie Prof. Kenneth Rogoff, Beachtung, dann wird über eine Abschaffung des Bargeldes nachgedacht und sogar bereits gefordert. Dies führt die Gesellschaft immer mehr in Abhängigkeiten und Überwachung.
Zu einer Welt nur mit digitalen Währungen muss sich jeder diese Fragen stellen...
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 23.02.21 | (BBl 2021 459) |
Sammelbeginn | 09.03.21 | |
Ablauf Sammelfrist | 09.09.22 | |
Eingereicht am | 08.09.22 | |
Zustandegekommen | 04.10.22 | (BBl 2022 2386) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
«Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Die Volksinitiative für eine Individualbesteuerung will mehr Fairness und Gleichstellung in unserem Steuersystem. Weil sich Teilzeitarbeit weniger lohnt, werden heute traditionelle Haushaltsstrukturen und Rollenmodelle bevorzugt. Mit der Steuergerechtigkeits-Initiative wollen wir Chancengleichheit. Bitte unterschreibe jetzt die Initiative!
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 17.11.20 | (BBl 2020 9103) |
Sammelbeginn | 01.12.20 | |
Ablauf Sammelfrist | 01.06.22 | |
Eingereicht am | 16.12.21 | |
Zustandegekommen | 17.01.22 | (BBl 2022 195) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidgenössische Volksinitiative 'Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit' (Info: Bundeskanzlei)
«Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
(Eidgenösische Volksinitiative)
«STOPP Impfpflicht» fordert in der Verfassung das Grundrecht, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst bestimmen zu können, ob er sich impfen lassen will oder die Impfung verweigert, ohne dass er gebüsst werden kann oder dass ihm soziale oder beruflich Benachteiligungen entstehen.
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 22.10.19 | (BBl 2019 7204) |
Sammelbeginn | 05.11.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 16.07.21 | |
Eingereicht am | 16.07.21 | |
Zustandegekommen | 25.08.21 | (BBl 2021 1957) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (RentenInitiative)
mehr erfahren...
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 18.02.20 | (BBl 2020 1737) |
Sammelbeginn | 03.03.20 | |
Ablauf Sammelfrist | 14.11.21 | |
Eingereicht am | 28.05.21 | |
Zustandegekommen | 22.06.21 | (BBl 2021 1505) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente
mehr erfahren...
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 12.03.19 | (BBl 2019 2495) |
Sammelbeginn | 26.03.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 17.12.20 | |
Eingereicht am | 08.09.20 | |
Zustandegekommen | 15.10.20 | (BBl 2020 8588) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)
mehr erfahren...
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Bundesrat hängig sind...
Vorprüfung | 02.10.18 | (BBl 2018 6339) |
Sammelbeginn | 16.10.18 | |
Ablauf Sammelfrist | 16.04.20 | |
Eingereicht am | 10.03.20 | |
Zustandegekommen | 02.06.20 | (BBl 2020 4772) |
Bundesbeschluss | 10.11.21 |
(BBl 2021 2820) |
Bundesratsbotschaft | 10.11.21 | (BBl 2021 2819) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)
mehr erfahren...
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 02.02.19 | (BBl 2019 1756) |
Sammelbeginn | 26.02.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 26.08.20 | |
Eingereicht am | 23.01.20 | |
Zustandegekommen | 25.02.20 | (BBl 2020 1740) |
Bundesbeschluss | 17.09.21 |
(BBl 2021 2384) |
Bundesratsbotschaft | 17.09.21 | (BBl 2021 2383) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
«Prämien-Entlastungs-Initiative»-Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien
mehr erfahren...
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 12.03.19 | (BBl 2019 2499) |
Sammelbeginn | 26.03.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 07.12.20 | |
Eingereicht am | 08.09.20 | |
Zustandegekommen | 14.10.20 | (BBl 2020 8430) |
Bundesbeschluss | 01.09.21 |
(BBl 2021 2116) |
Bundesratsbotschaft | 01.09.21 | (BBl 2021 2115) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidg. Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» (Info: Bundeskanzlei)
Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)
mehr erfahren...
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 16.04.19 | (BBl 2019 3109) |
Sammelbeginn | 30.04.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 30.10.20 | |
Eingereicht am | 27.11.19 | |
Zustandegekommen | 27.12.19 | (BBl 2019 8550) |
Bundesbeschluss | 11.08.21 |
(BBl 2021 1973) |
Bundesratsbotschaft | 11.08.21 | (BBl 2021 1972) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidg. Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» (Info: Bundeskanzlei)
Der Klimawandel bedroht die menschliche Zivilisation, wie wir sie kennen – weltweit und in der Schweiz, wo die Temperatur doppelt schnell ansteigt. Hitzetage führen zu Todesfällen, das Schwinden der Gletscher bringt den Wasserhaushalt durcheinander, der Landwirtschaft machen Trockenperioden zu schaffen, Schutzwälder werden geschwächt und der Fichte wird es im Mittelland zu warm. Weltweit verlieren Millionen ihre Lebensgrundlage und werden in die Flucht getrieben.
mehr erfahren...
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 29.05.18 | (BBl 2018 3186) |
Sammelbeginn | 12.06.18 | |
Ablauf Sammelfrist | 12.12.19 | |
Eingereicht am | 17.09.19 | |
Zustandegekommen | 15.10.19 | (BBl 2019 6953) |
Bundesbeschluss | 19.05.21 |
(BBl 2021 1245) |
Bundesratsbotschaft | 19.05.21 | (BBl 2021 1244) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Repräsentative Umfragen zeigen immer wieder auf, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung Fleisch aus „artgerechter Tierhaltung“ fordert. Dies steht in starkem Widerspruch zur Tatsache, dass der Verbrauch an Lebensmitteln tierischer Herkunft heute grossmehrheitlich mittels industrieller Nutztierhaltung gedeckt wird.»
Die Gründe für diese starke Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot sind vielfältig und reichen von fehlendem Wissen und Bewusstsein bis zum milliardenschweren Marketing der Fleischlobby, die noch immer den Mythos der Heidiland-Tierhaltung reproduziert und zementiert. Die Initiative „Keine Massentierhaltung in der Schweiz“ will dem ein Ende setzen.
mehr erfahren...
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 06.03.18 | (BBl 2018 1337) |
Sammelbeginn | 20.03.18 | |
Ablauf Sammelfrist | 20.09.18 | |
Eingereicht am | 12.09.19 | |
Zustandegekommen | 08.10.19 | (BBl 2019 6883) |
Bundesbeschluss | 26.08.20 |
(BBl 2020 7049) |
Bundesratsbotschaft | 26.08.20 | (BBl 2020 7049) |
Parlamentsbeschluss | 01.10.21 | (BBl 2021 2315) |
Abgestimmt am |
Zusammengefasst geht es darum, Werbung für Tabakprodukte, die Kinder oder Jugendliche erreicht, einzudämmen. Konkret soll Zigaretten-Werbung auf Plakaten im öffentlichen Raum in allen Schweizer Kantonen verboten werden. Auch Kinowerbung, Inserate, Festival-Sponsoring und Online-Werbung für Tabak sollen in Zukunft nicht mehr erlaubt sei
mehr erfahren...
Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)
Beschluss des Parlaments
(Empfehlung: Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf) 20.068
Parlamentarisches Verfahren
Vorprüfung | 19.09.17 | (BBl 2017 6149) |
Sammelbeginn | 03.10.17 | |
Ablauf Sammelfrist | 03.04.19 | |
Eingereicht am | 18.03.19 | |
Zustandegekommen | 09.04.19 | (BBl 2019 2997) |
Bundesbeschluss | 13.11.19 |
(BBl 2020 563) |
Bundesratsbotschaft | 13.12.19 | (BBl 2020 541) |
Parlamentsbeschluss | 18.06.21 | (BBl 2021 1491) |
Abgestimmt am |
Tierversuchsverbots-Initiative
FÜRSORGEPFLICHT: Der Mensch ist zu vielem fähig. Darum ist er moralisch verpflichtet, seine Talente zugunsten aller Geschöpfe einzusetzen.
VERNUNFT: Tierversuche gaukeln eine falsche Sicherheit vor. Oft führen sie in eine Sackgasse und bieten weder den rettenden Strohhalm noch die gesuchte Qualität.
FORTSCHRITT: Tierversuche behindern Fortschritt. Durch stures Abarbeiten von Tests an einem Labortier werden einzig die unvollständige Forschung und die Haftungsbefreiung der Produkthersteller legitimiert. Die Situation im Versuchs-labor hat mit der Realität nur wenig zu tun.
LOGIK: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Es gibt heute bewährte Alternativen und bessere Wege zu Erkenntnissen.
mehr erfahren...
Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)
Beschluss des Parlaments
(Empfehlung: Ablehnung der Initiative) 19.083
Parlamentarisches Verfahren
Vorprüfung | 19.09.17 | (BBl 2017 6149) |
Sammelbeginn | 03.10.17 | |
Ablauf Sammelfrist | 03.04.19 | |
Eingereicht am | 18.03.19 | |
Zustandegekommen | 09.04.19 | (BBl 2019 2997) |
Bundesbeschluss | 13.11.19 |
(BBl 2020 563) |
Bundesratsbotschaft | 13.12.19 | (BBl 2020 541) |
Parlamentsbeschluss | 18.06.21 | (BBl 2021 1491) |
Abgestimmt am | 28.11.21 | Nicht zustandegekommen |
Bundesrichterinnen und Bundesrichter sollen Entscheide frei von Interessenkonflikten und politischen Einflüssen fällen können. Das ist heute nicht möglich. Um von der Bundesversammlung als Bundesrichterin oder Bundesrichter gewählt zu werden, muss eine Person heute de facto einer politischen Partei angehören und über gute Beziehungen zu Entscheidungsträgern verfügen.
mehr erfahren...
Vorprüfung | 19.09.17 | (BBl 2017 6149) |
Sammelbeginn | 03.10.17 | |
Ablauf Sammelfrist | 03.04.19 | |
Eingereicht am | 18.03.19 | |
Zustandegekommen | 09.04.19 | (BBl 2019 2997) |
Bundesbeschluss | 13.11.19 |
(BBl 2020 563) |
Bundesratsbotschaft | 13.12.19 | (BBl 2020 541) |
Parlamentsbeschluss | 18.06.21 | (BBl 2021 1491) |
Bedingter Rückzug |
07.10.21 | (BBl 2021 2342) |
Zurückgezogen, ind. Gegenvorschlag |
21.01.22 | (BBl 2022 146) |
Was wollen wir?
Die Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer stellt folgende Forderungen:
- Die grundsätzlichen Regelungen zu Kriegsmaterialexporten sollen in der Verfassung festgeschrieben werden, damit Parlament und Bevölkerung in Zukunft mitbestimmen können.
- Es sollen keine Waffen mehr in Länder exportiert werden dürfen, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. Dies entspricht der Kriegsmaterialverordnung von 2014.
- Waffenexporte in Länder, welche in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, sollen ein für alle Mal verhindert werden.
Vorprüfung | 19.09.17 | (BBl 2017 6159) |
Sammelbeginn | 03.10.17 | |
Ablauf Sammelfrist | 03.04.19 | |
Eingereicht am | 02.04.19 | |
Zustandegekommen | 15.05.19 | (BBl 2019 3435) |
Bundesbeschluss | 06.03.20 |
(BBl 2020 2841) |
Bundesratsbotschaft | 06.03.20 | (BBl 2020 2797) |
Parlamentsbeschluss | 19.03.21 | (BBl 2021 662) |
Abgestimmt am | 26.09.21 | Nicht zustandegekommen |
Eidg. Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern»(Info: Bundeskanzlei)
99 Prozent-Initiative (Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern)
mehr erfahren...
Vorprüfung | 03.10.17 | (BBl 2017 6443) |
Sammelbeginn | 17.10.17 | |
Ablauf Sammelfrist | 17.04.19 | |
Eingereicht am | 22.03.19 | |
Zustandegekommen | 18.04.19 | (BBl 2019 3115) |
Bundesbeschluss | 25.11.20 |
(BBl 2020 9597) |
Bundesratsbotschaft | 25.11.20 | (BBl 2020 9547) |
Parlamentsbeschluss | 01.10.21 | (BBl 2021 2314) |
Bedingter Rückzug |
07.10.21 | (BBl 2021 2341) |
Zurückgezogen, ind. Gegenvorschlag |
Eidg. Volksinitiative «Organspende fördern - Leben retten»
(Info: Bundeskanzlei)
Jedes Jahr sterben etwa 100 Menschen, weil Organe fehlen. Dies entspricht zwei Menschen pro Woche. In der Schweiz warten im zurzeit über 1480 Menschen auf eine Organspende.
Mit einem JA zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» helfen Sie, die Anzahl potenzieller Organspender in der Schweiz zu erhöhen und Leben zu retten.
Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr). (weitere Informationen Wikipedia)
Beschluss des Parlaments
(Empfehlung: Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf) 20.090
Parlamentarisches Verfahren