Eidg. Volksinitiative »Für bewilligungsfreie Solaranlagen«
'Für bewilligungsfreie Solaranlagen'
Eidgenössische Volksinitiative
Die eidgenössische Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen» zielt darauf ab, den Ausbau von Solaranlagen in der Schweiz durch den Abbau bürokratischer Hürden zu beschleunigen.
Kernanliegen der Initiative:
1. Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen
Solaranlagen sollen grundsätzlich ohne Baubewilligung an bestehenden Bauten und Anlagen installiert werden dürfen – sowohl innerhalb als auch außerhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften. Lediglich eine Meldung an die zuständige Behörde ist erforderlich.
2. Ausnahmen für Kulturdenkmäler
Bei Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie geschichtlichen Stätten bleibt eine Baubewilligung erforderlich. Diese muss jedoch grundsätzlich erteilt werden, wobei Auflagen zum Schutz des Denkmals möglich sind.
3. Verfassungsrechtliche Verankerung
Die Initiative strebt eine Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 75c) an, um die bewilligungsfreie Installation von Solaranlagen rechtlich zu verankern und landesweit einheitliche Regelungen zu schaffen.
4. Verpflichtung zur raschen Umsetzung
Nach Annahme der Initiative hat die Bundesversammlung ein Jahr Zeit, die entsprechenden Ausführungsgesetze zu erlassen. Erfolgt dies nicht, tritt automatisch eine Verordnung des Bundesrates in Kraft, die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt.
5. Förderung der Energiewende und des Klimaschutzes
Durch den Abbau administrativer Hürden soll der Ausbau der Solarenergie beschleunigt werden, um einen effektiven Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz zu leisten. Das Initiativkomitee betont die Notwendigkeit, den Ausbau erneuerbarer Energien zu vereinfachen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Die Initiative fordert einen neuen Verfassungsartikel (Art. 75c), der festlegt, dass Solaranlagen an Bauten und Anlagen grundsätzlich ohne Baubewilligung installiert werden dürfen – sowohl innerhalb als auch ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften. Solche Installationen müssen lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Ausnahme bilden Kulturdenkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie geschichtliche Stätten: Hier ist weiterhin eine Baubewilligung erforderlich, die jedoch grundsätzlich erteilt werden muss, gegebenenfalls mit Auflagen zum Schutz des Denkmals .
Abbau bürokratischer Hürden
- Die derzeitigen Baubewilligungsverfahren für Solaranlagen sind oft komplex und zeitaufwendig. Die Initiative zielt darauf ab, diese Verfahren zu vereinfachen, indem sie eine Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen an Bauten und Anlagen vorsieht. Dies soll den Ausbau der Solarenergie beschleunigen und den Zugang für Hauseigentümer erleichtern.
Förderung des Klimaschutzes
- Der Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Solarenergie, ist essenziell, um den Klimawandel zu bekämpfen. Die Initiative unterstützt dieses Ziel, indem sie den Ausbau von Solaranlagen erleichtert und somit einen Beitrag zur Reduktion von CO₂-Emissionen leistet.
Stärkung der Versorgungssicherheit
- Durch die Förderung von Solaranlagen kann die Schweiz ihre Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren und die eigene Versorgungssicherheit erhöhen. Lokale Energieproduktion trägt dazu bei, die Energieversorgung stabiler und unabhängiger zu gestalten.
Unterstützung des lokalen Gewerbes
- Der vermehrte Bau von Solaranlagen schafft neue Arbeitsplätze und stärkt das lokale Handwerk sowie die Bauwirtschaft. Dies führt zu wirtschaftlichen Impulsen in verschiedenen Regionen der Schweiz.
Nutzung bestehender Infrastrukturen
- Die Initiative ermöglicht die Nutzung bereits bestehender Bauten und Anlagen für die Installation von Solaranlagen, ohne zusätzliche Flächen zu beanspruchen. Dies trägt zur effizienten Nutzung vorhandener Ressourcen bei.
Vereinfachung für Hauseigentümer
- Durch die Bewilligungsfreiheit wird es für Hauseigentümer einfacher, Solaranlagen zu installieren. Dies senkt die Hemmschwelle für Investitionen in erneuerbare Energien und fördert die Eigeninitiative.
Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes
- Die Initiative sieht vor, Solaranlagen auch in geschützten Ortsbildern und Landschaften ohne Baubewilligung zuzulassen. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung des kulturellen Erbes und des Landschaftsschutzes führen. Der Berner Heimatschutz betont, dass der Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern weiterhin gewährleistet sein muss, da deren Anteil am Gesamtpotenzial erneuerbarer Energien gering ist.
Eingriff in Eigentumsrechte und fehlende Differenzierung
- Eine generelle Bewilligungsfreiheit könnte als Eingriff in die Eigentumsgarantie wahrgenommen werden. Zudem berücksichtigt die Initiative nicht die individuellen Gegebenheiten von Gebäuden, wie etwa technische Machbarkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit. Dies könnte zu Konflikten mit Eigentümerinnen und Eigentümern führen.
Überforderung der Stromnetze und Fachkräftemangel
- Ein beschleunigter Ausbau von Solaranlagen ohne koordinierte Planung könnte die bestehenden Stromnetze überlasten. Zudem besteht ein Mangel an Fachkräften für Installation und Wartung, was die Umsetzung erschweren könnte.
Bereits bestehende gesetzliche Regelungen
- In einigen Kantonen existieren bereits Regelungen, die den Bau von Solaranlagen vereinfachen oder fördern. Die Initiative könnte diese bestehenden Gesetze untergraben und zu rechtlichen Unsicherheiten führen.
Mangelnde Berücksichtigung ästhetischer Aspekte
- Ohne Bewilligungspflicht könnten Solaranlagen ohne Rücksicht auf die architektonische Gestaltung installiert werden. Dies könnte das Erscheinungsbild von Gebäuden und ganzen Quartieren negativ beeinflussen.
Gefahr von Schnellschüssen ohne Qualitätskontrolle
- Die Abschaffung der Bewilligungspflicht könnte dazu führen, dass Solaranlagen ohne ausreichende Planung und Qualitätskontrolle installiert werden. Dies erhöht das Risiko von technischen Problemen und ineffizienter Energieproduktion.
Text der Verfassungsänderung
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 75c Solaranlagen an Bauten und Anlagen
1 Solaranlagen an Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften sind zulässig und bedürfen keiner Baubewilligung. Sie sind der zuständigen Behörde zu melden.
2 Solaranlangen an Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie an geschichtlichen Stätten bedürfen einer Baubewilligung.
3 Solaranlagen an Kulturdenkmälern nach Absatz 2 sind zulässig und zu bewilligen. Zur Schonung der Kulturdenkmäler kann die Baubewilligung mit Auflagen versehen werden.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 75c (Solaranlagen an Bauten und Anlagen)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 75c spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Bühler Manuela

Felder Aude

Lengacher Beat

Schneeberger Roger

Weiss Roland

Wittlin Dorit

Zucco Renato
Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:
Medien
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