«Krankenversicherung. Für die Organisationsfreiheit der Kantone» in Kürze
(Eidg. Volksinitiative)
Die Kantone sollen eine kantonale oder interkantonale Einrichtung nach dem Modell einer Ausgleichskasse schaffen. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sollen dabei die Prämien festgelegt, erhoben und die Kosten finanziert werden. Zudem soll sie sich an der Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen beteiligen.
Die kantonale Einrichtung soll für alle Versicherten der betroffenen Region eine einzige Prämie anbieten, je nach Versicherungsmodell und Franchise. Sie setze damit der sogenannten «Jagd auf gute Risiken» ein Ende. Die Versicherer sollen weiterhin die administrative Arbeit erledigen und dafür entschädigt werden. Die Prämienerhöhungen sollen sich künftig für alle Versicherten genau nach der Entwicklung der Gesundheitskosten richten.
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weil die Kantone die Freiheit erhalten sollen, kantonale Einrichtungen für Krankenkassen einzuführen.
weil die Initiative der sogenannten «Jagd auf gute Risiken» ein Ende setzt.
weil die Reserven aller Versicherer zusammengelegt und halbiert werden können, kommt ein ev. Überschuss in den ersten Jahren den Versicherten zugute.
Fragen und Antworten
Allen Kantonen die Freiheit geben, kantonale Einrichtungen für Krankenkassen einzuführen.
Initiativtext
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 117 Abs. 3–5
3 Die Kantone können durch Gesetz eine kantonale oder interkantonale Einrichtung schaffen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Aufgaben erfüllt:
a. die Prämien festlegen und erheben;
b. die Kosten finanzieren, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen;
c. die Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Versicherern übertragen werden, einkaufen und kontrollieren;
d. sich an der Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen beteiligen.
4 Sie leisten Gewähr für die Unabhängigkeit der kantonalen oder interkantonalen Einrichtung und statten sie mit einem Leitungsorgan aus; in diesem müssen namentlich die Leistungserbringer und die Versicherten vertreten sein.
5 Sie leisten Gewähr für die Finanzierung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Erfüllung der administrativen Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe c.
Art. 197 Ziff. 12[2]
12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3–5 (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
1 Nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 kann jeder Kanton von seiner Kompetenz, eine Einrichtung nach den genannten Bestimmungen zu schaffen, Gebrauch machen. In diesem Fall bestimmt er für jeden Versicherer, der die obligatorische Krankenversicherung durchführt oder in den vorhergehenden fünf Jahren durchgeführt hat, die Höhe der Reserven im Verhältnis zur Anzahl Versicherter auf seinem Gebiet. Die betroffenen Versicherer arbeiten mit an der Bestimmung der Höhe der Reserven.
2 Innert zweier Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3–5 regelt der Bund die Modalitäten der Übertragung der Reserven nach Absatz 1 auf die kantonalen oder interkantonalen Einrichtungen.
[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.