«Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Die Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)» fordert, dass finanziell entschädigt wird, wer durch eine behördliche Massnahme während einer nächsten Epidemie wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.
Die wichtigsten Argumente, ...
Besser vorbereitet: Die Entschädigungsinitiative stellt sicher, dass die Lehren aus der Covid-19-Pandemie gezogen werden.
Die Entschädigungsinitiative trägt dazu bei, dass die Lehren aus der Covid-19-Pandemie gezogen und bestehenden gesetzliche Lücken geschlossen werden. Niemand weiss, wann die Bevölkerung mit dem nächsten gefährlichen Virus konfrontiert sein wird. Darauf sollte sich die Schweiz bestmöglich vorbereiten.
Das Epidemiengesetz regelt zwar den Gesundheitsschutz im Epidemiefall. Genauso wichtig wäre es aber, sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen vorzubereiten. Diesen Bereich klammert das Epidemiengesetz zurzeit beinahe vollständig aus. Der Bundesrat musste Massnahmen während der Corona-Pandemie per Notrecht beschliessen und sich dabei auf die Bundesverfassung stützen.
Die Regelung der Entschädigung schafft einen finanziellen Anreiz, um sich auf eine nächste Epidemie (bzw. Pandemie) vorzubereiten. Haben die letztmöglichen Mittel wie Shutdowns hingegen kein Preisticket, fehlt dieser Anreiz für einen wirksamen Schutz gegen Epidemien.
Gleichbehandlung: Die Entschädigungsinitiative sorgt für eine schweizweit einheitliche Entschädigung.
Die Umsetzung der Härtefallentschädigungen oblag während der Covid-19-Pandemie den Kantonen. Dabei verfügten die Kantone über einen grossen Handlungsspielraum. Obschon der Bund die Härtefallentschädigungen mehrheitlich bezahlte, entschieden die Kantone, ob und in welchem Umfang sie Härtefallentschädigungen gewährten. Zudem legten sie zusätzliche Anspruchskriterien und unterschiedliche bürokratische Hürden fest. So entstanden in 26 Kantonen 26 unterschiedliche Härtefallprogramme. Dies führte zu Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Die Entschädigungsinitiative garantiert eine schweizweit einheitliche Entschädigung.
Die Anwendung der «besonderen Lage» gemäss Epidemiengesetz hat gezeigt, dass die Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantone in einer Krise nicht reibungslos verläuft. Bund und Kantone schoben sich während der Covid-19-Pandemie gegenseitig die Verantwortung zu. Die Entschädigungsinitiative regelt die Verantwortlichkeiten bezüglich Entschädigungen klar.
Alternativlos: Es braucht eine geregelte Entschädigung, da sich das Pandemierisiko nicht mehr versichern lässt.
Während der Covid-19-Pandemie betonten Versicherungsunternehmen, das Pandemierisiko lasse sich nicht versichern. So begründeten sie, dass Epidemien-versicherungen ihrer Meinung nach nur bei Epidemien, nicht aber bei Pandemien greifen. Dort, wo die Privatwirtschaft versagt, braucht es eine staatliche Lösung.
Nach der Covid-19-Pandemie werden die Versicherungsunternehmen auch Epidemierisiken in einem noch geringeren Umfang, zu höheren Prämien oder unter enggefassten Bedingungen versichern. In der Folge können sich exponierte Unternehmen in Zukunft nicht oder nur ungenügend gegen Epidemierisiken absichern.
Gezielte Hilfe: Die Entschädigungsinitiative schafft die Grundlage für einen verantwortungsvollen, effizienten und zielgerichteten Einsatz von Geldmitteln.
Die Entschädigungsinitiative ist so formuliert, dass nur entschädigt wird, wer massgeblich von behördlichen Massnahmen betroffen ist. Der Fokus liegt auf der Wahrung der Überlebensfähigkeit, solange der Staat während einer Epidemie (bzw. Pandemie) ein kostendeckendes Wirtschaften verunmöglicht. Es werden nur ungedeckte laufende Kosten sowie der Erwerbsausfall gedeckt. Eine Überentschädigung ist damit ausgeschlossen. Die Initiative verhindert eine Entschädigung nach dem Giesskannenprinzip.
Doppelentschädigungen sind ausgeschlossen, indem der Anspruch auf Entschädigung durch den Staat subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen gilt. Auch ist die Verantwortlichkeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden klar geregelt.
Existenzsicherung: Eine geregelte Entschädigung gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Perspektive in der grössten Not.
Die Verzögerungen und unzureichenden Entschädigungen trieben viele Betriebe an oder über den Rand des Ruins. Dies verursachte Existenzängste bei den betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern wie auch bei ihren Angestellten. Eine geregelte Entschädigung gibt den Betroffenen eine Existenz-, Planungs- und Rechtssicherheit und damit eine Perspektive in der grössten Not.
Die Covid-19-Pandemie war für die gesamte Bevölkerung eine grosse Belastung. Angestellte von betroffenen Unternehmen und ihre Arbeitgeber sollten sich in dieser Zeit nicht zusätzlich um ihren Lebensunterhalt und ihr Lebenswerk Sorgen machen müssen.
Die Fairness gebietet es, dass jener für den Schaden aufkommt, der ihn zu verantworten hat. Im Falle einer Epidemie (bzw. Pandemie) ist das jene politische Körperschaft, die eine Massnahme anordnet. Die Krise betrifft alle. Dementsprechend soll die Allgemeinheit für den Schaden aufkommen, der durch behördlich angeordnete Massnahmen entsteht.
Rasch handeln: Die Entschädigungsinitiative erhöht die Handlungsfähigkeit und vermeidet Verzögerungen in einer nächsten Epidemie.
Eine vorgängige Regelung verhindert Verzögerungen im Krisenfall und verschafft der Politik den nötigen Handlungsspielraum in der Epidemie (bzw. Pandemie). Im Eilverfahren musste das Parlament ein lückenhaftes Epidemiengesetz mit einem improvisierten Covid-19-Gesetz ergänzen. Anhand dieser notdürftig zusammengebastelten gesetzlichen Grundlagen wurden stark betroffene Unternehmen finanziell für den nicht selbst verursachten Schaden entschädigt. Die Wirtschaftshilfen, die Bund und Kantone in der kurzen Zeit auf die Beine gestellt haben, verdienen Anerkennung. Jedoch waren in der Eile schwerwiegende Fehler und Lücken nicht vermeidbar. Zahlreiche betroffene Unternehmen, Selbständigerwerbende, Freischaffende und Angestellte fielen durch die Maschen und warten bis heute auf einen Teil der Entschädigungen.
Das Parlament musste das Covid-19-Gesetz aus dem Jahr 2020 laufend nachbessern, weshalb die darin geregelten Härtefallentschädigungen oft sehr spät ausbezahlt wurden. Insgesamt zahlten Bund und Kantone bis Ende 2021 rund 4.5 Milliarden Franken Härtefallgelder an 34‘141 Unternehmen aus. Dabei wurde ein Drittel der Gelder erst im dritten und vierten Quartal 2021 gesprochen. Bis anfangs März 2021 waren lediglich 500 Millionen Franken freigegeben, obschon viele Branchen seit dem Oktober 2020 unter den Einschränkungen litten.1
1Antwort des Bundesrates vom 8. März 2021 auf die parlamentarische Frage 21.7175 von Nationalrätin Jacqueline Badran, www.parlament.ch.
Nichtstun kostet: Eine geregelte Entschädigung rettet Arbeitsplätze und zahlt sich volkswirtschaftlich aus.
Entschädigungen im Epidemiefall schützen etablierte Unternehmen und Lieferketten. Damit verhindern sie, dass wertvolle Wirtschaftsstrukturen für immer verloren gehen, währendem der Markt ausser Kraft gesetzt sind. Unter den Branchen-Shutdowns und weiteren Massnahmen haben ganze Lieferketten gelitten, nicht nur die geschlossenen Betriebe. Die behördlich angeordneten Massnahmen führten dazu, dass zahlreiche Lieferketten unterbrochen wurden. Dies bedrohte wertvolle erfolgreiche Wirtschaftsstrukturen. Ohne Entschädigungen während der Covid-19-Pandemie wären diese verloren gegangen.
Indem der Staat die durch Branchenschliessungen und Einschränkungen verursachten wirtschaftlichen Schäden geringhält, sichert er Steuereinnahmen und verhindert einen Anstieg der Sozialkosten. Unter dem Strich lohnen sich epidemiebedingte Wirtschaftshilfen für den Staat. Wenn auch nur ein kleiner Teil des Steuersubstrats wegfällt, so hat dies langfristig grosse Auswirkungen. Die Folgen summieren sich Jahr für Jahr. Zudem führt die höhere Arbeitslosigkeit zu höheren Sozialkosten.
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 95a Entschädigung im Epidemiefall
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.
b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.
c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist.
d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:
a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95a Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.
b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.
c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.
d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 830.1
4 SR 837.0
Veröffentlicht im Bundesblatt am 29.03.2022
Ablauf der Frist für die Unterschriftensammlung: 29.09.2023
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):
Amaudruz Céline
Nationalrat (SVP)
Genève GE
Ammann Claude
Präsident SFGV
Badran Jacqueline
Nationalrat (SP)
Zürich ZH
Bendahan Samuel
Nationalrat (SP) Lausanne VD
Bindella Rudi
Bücheli Alexander
Geschäftsführer SBCK
Geschäftsführer SBCK
Cattaneo Rocco
Nationalrat (FDP)
Bironico TI
Dittli Josef
Ständerat (FDP)
Attinghausen UR
Ebneter Maurus
Präsident Wirteverband Basel-Stadt
Gloor Stefan
Geschäftsleiter SwissDrink
Gmür Alois
Nationalrat (Die Mitte)
Einsiedeln SZ
Hotz Silvan
Imark Christian
Nationalrat (SVP) Fehren SO
Kamber Christoph
Präsident EXPO EVENT
Co-Präsident des Initiativvereins
Meszmer Alexander
Geschäftsführer Suisseculture
Geschäftsführer Suisseculture
Ojetti Damien
Zentralpräsident, Mitglied des Zentralvorstandes
Coiffure Suisse
Pflüger Severin
Stv. Geschäftsführer HANDELSVERBAND.swiss
Platzer Casimir
Präsident GastroSuisse
Co-Präsident des Initiativvereins
Regazzi Fabio
Nationalrat (Die Mitte)
Gordola TI
Rieder Beat
Ständerat (Die Mitte)
Wiler VS
Rytz Regula
Nationalrat (Grüne)
Bern BE
Schneeberger Daniela
Nationalrat (FDP)
Thürnen BL
Schneider Henrique
Stv. Direktor Schweizerischer Gewerbeverband sgv
Co-Präsident des Initiativvereins
Stark Jakob
Ständerat (SVP)
Buhwil TG
Thorens Goumaz Adèle
Ständerat (Grüne)
Lausanne VD
Zanetti Roberto
Ständerat (SP)
Gerlafingen SO
Zucker Armin
Dr. Armin Zucker
Rechtsanwalt
Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:
Medien
(Keystone-SDA) Können Betriebe, Geschäfte und Kulturschaffende wegen einer Epidemie nicht arbeiten, sollen sie entschädigt werden - einheitlich und nicht kantonal unterschiedlich. Das wollen Vertreterinnen und Vertreter von fünf Parteien und von Branchen in der Verfassung verankern.