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Nach der Botschaft des Bundesrates sind diese Initiativen im Parlament hängig ...

Image «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)»
Vorprüfung 02.10.18 (BBl 2018 6339)
Sammelbeginn 16.10.18  
Ablauf Sammelfrist 16.04.20  
Eingereicht am 10.03.20  
Zustandegekommen 02.06.20 (BBl 2020 4772)
Bundesbeschluss 10.11.21
(BBl 2021 2820)
Bundesratsbotschaft 10.11.21 (BBl 2021 2819)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)

Seit Jahren steigen die Krankenkassenprämien jährlich um rund 5% und reissen ein immer grösseres Loch in unser Budget. Schuld daran sind die überbordenden Kosten im Gesundheitswesen. Laut Experten könnten heute 20% oder 6 Milliarden Franken der Gesundheitskosten ohne Qualitätsverlust eingespart werden. Es ist offensichtlich: Die Behörden und die Akteure im Gesundheitswesen haben versagt! Damit sich endlich etwas ändert und die Prämienexplosion gestoppt wird, braucht es jetzt den Druck einer Volksinitiative.
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

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Image «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»
Vorprüfung 02.02.19 (BBl 2019 1756)
Sammelbeginn 26.02.19  
Ablauf Sammelfrist 26.08.20  
Eingereicht am 23.01.20  
Zustandegekommen 25.02.20 (BBl 2020 1740)
Bundesbeschluss 17.09.21
(BBl 2021 2384)
Bundesratsbotschaft 17.09.21 (BBl 2021 2383)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

«Prämien-Entlastungs-Initiative»-Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien

Die Krankenkassenprämien sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als Löhne und Renten. Das stellt für viele Menschen ein grosses Problem dar. Da die Grundversicherung über Kopfprämien finanziert wird, zahlen alle die gleichen Prämien, unabhängig vom Einkommen. Das heisst: Je mehr die Prämien steigen, desto mehr schmerzen sie insbesondere Personen mit mittleren und tiefen Einkommen. Gegenwärtig beträgt die Belastung im Durchschnitt 14% des verfügbaren Einkommens. Das ist zu viel!
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

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Image «Gegen die Verbauung unserer Landschaft  (Landschaftsinitiative)»
Vorprüfung 12.03.19 (BBl 2019 2499)
Sammelbeginn 26.03.19  
Ablauf Sammelfrist 07.12.20  
Eingereicht am 08.09.20  
Zustandegekommen 14.10.20 (BBl 2020 8430)
Bundesbeschluss 01.09.21
(BBl 2021 2116)
Bundesratsbotschaft 01.09.21 (BBl 2021 2115)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am

Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)

Die Landschaftsinitiative stoppt die zunehmende Verbauung unseres Kulturlandes und setzt dem Bauboom ausserhalb der Bauzonen klare Grenzen. Ausserhalb der Städte, Dörfer und Agglomerationen braucht es dringend freie, offene Landschaften. Doch ausgerechtnet hier findet ein regelrechter Bauboom statt. Die Bautätigkeit im Nichtbaugebiet zerstückelt und zerstört unsere Landschaften zunehmend. Tiere und Pflanzen verlieren ihre Lebensgrundlage. Wir Menschen finden immer weniger Erholungsräume. Das muss sich jetzt ändern! Die Landschaftsinitiative bremst den Bauboom und die Zersiedelung im Nichtbaugebiet und sichert naturnahe Flächen für Pflanzen und Tiere sowie das notwendige Kulturland für die einheimische Nahrungsproduktion.
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Aktueller Stand: Beim Parlament hängig...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

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Image «Gletscher Schutz»
Vorprüfung 16.04.19 (BBl 2019 3109)
Sammelbeginn 30.04.19  
Ablauf Sammelfrist 30.10.20  
Eingereicht am 27.11.19  
Zustandegekommen 27.12.19 (BBl 2019 8550)
Bundesbeschluss 11.08.21
(BBl 2021 1973)
Bundesratsbotschaft 11.08.21 (BBl 2021 1972)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am
«Gletscher Initiative» - Für ein gesundes Klima!

Der Klimawandel bedroht die menschliche Zivilisation, wie wir sie kennen – weltweit und in der Schweiz, wo die Temperatur doppelt schnell ansteigt. Hitzetage führen zu Todesfällen, das Schwinden der Gletscher bringt den Wasserhaushalt durcheinander, der Landwirtschaft machen Trockenperioden zu schaffen, Schutzwälder werden geschwächt und der Fichte wird es im Mittelland zu warm. Weltweit verlieren Millionen ihre Lebensgrundlage und werden in die Flucht getrieben.
Um die Gefahr zu bannen, hat die Uno 2015 das Pariser Klimaabkommen verabschiedet. Die Schweiz hat es ratifiziert – zusammen mit über 180 Staaten. Die Gletscher-Initiative setzt in der Schweiz um, was in Paris beschlossen wurde.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...

Image «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)»
Vorprüfung 29.05.18 (BBl 2018 3186)
Sammelbeginn 12.06.18  
Ablauf Sammelfrist 12.12.19  
Eingereicht am 17.09.19  
Zustandegekommen 15.10.19 (BBl 2019 6953)
Bundesbeschluss 19.05.21
(BBl 2021 1245)
Bundesratsbotschaft 19.05.21 (BBl 2021 1244)
Parlamentsbeschluss    
Abgestimmt am
Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)

Repräsentative Umfragen zeigen immer wieder auf, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung Fleisch aus „artgerechter Tierhaltung“ fordert. Dies steht in starkem Widerspruch zur Tatsache, dass der Verbrauch an Lebensmitteln tierischer Herkunft heute grossmehrheitlich mittels industrieller Nutztierhaltung gedeckt wird.»
Die Gründe für diese starke Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot sind vielfältig und reichen von fehlendem Wissen und Bewusstsein bis zum milliardenschweren Marketing der Fleischlobby, die noch immer den Mythos der Heidiland-Tierhaltung reproduziert und zementiert. Die Initiative „Keine Massentierhaltung in der Schweiz“ will dem ein Ende setzen.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...