Nach der Botschaft des Bundesrates sind diese Initiativen im Parlament hängig ...
Vorprüfung | 02.10.18 | (BBl 2018 6339) |
Sammelbeginn | 16.10.18 | |
Ablauf Sammelfrist | 16.04.20 | |
Eingereicht am | 10.03.20 | |
Zustandegekommen | 02.06.20 | (BBl 2020 4772) |
Bundesbeschluss | 10.11.21 |
(BBl 2021 2820) |
Bundesratsbotschaft | 10.11.21 | (BBl 2021 2819) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
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Vorprüfung | 02.02.19 | (BBl 2019 1756) |
Sammelbeginn | 26.02.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 26.08.20 | |
Eingereicht am | 23.01.20 | |
Zustandegekommen | 25.02.20 | (BBl 2020 1740) |
Bundesbeschluss | 17.09.21 |
(BBl 2021 2384) |
Bundesratsbotschaft | 17.09.21 | (BBl 2021 2383) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
«Prämien-Entlastungs-Initiative»-Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
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Vorprüfung | 12.03.19 | (BBl 2019 2499) |
Sammelbeginn | 26.03.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 07.12.20 | |
Eingereicht am | 08.09.20 | |
Zustandegekommen | 14.10.20 | (BBl 2020 8430) |
Bundesbeschluss | 01.09.21 |
(BBl 2021 2116) |
Bundesratsbotschaft | 01.09.21 | (BBl 2021 2115) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidg. Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» (Info: Bundeskanzlei)
Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
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Vorprüfung | 16.04.19 | (BBl 2019 3109) |
Sammelbeginn | 30.04.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 30.10.20 | |
Eingereicht am | 27.11.19 | |
Zustandegekommen | 27.12.19 | (BBl 2019 8550) |
Bundesbeschluss | 11.08.21 |
(BBl 2021 1973) |
Bundesratsbotschaft | 11.08.21 | (BBl 2021 1972) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidg. Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» (Info: Bundeskanzlei)
Der Klimawandel bedroht die menschliche Zivilisation, wie wir sie kennen – weltweit und in der Schweiz, wo die Temperatur doppelt schnell ansteigt. Hitzetage führen zu Todesfällen, das Schwinden der Gletscher bringt den Wasserhaushalt durcheinander, der Landwirtschaft machen Trockenperioden zu schaffen, Schutzwälder werden geschwächt und der Fichte wird es im Mittelland zu warm. Weltweit verlieren Millionen ihre Lebensgrundlage und werden in die Flucht getrieben.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...
Vorprüfung | 29.05.18 | (BBl 2018 3186) |
Sammelbeginn | 12.06.18 | |
Ablauf Sammelfrist | 12.12.19 | |
Eingereicht am | 17.09.19 | |
Zustandegekommen | 15.10.19 | (BBl 2019 6953) |
Bundesbeschluss | 19.05.21 |
(BBl 2021 1245) |
Bundesratsbotschaft | 19.05.21 | (BBl 2021 1244) |
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Repräsentative Umfragen zeigen immer wieder auf, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung Fleisch aus „artgerechter Tierhaltung“ fordert. Dies steht in starkem Widerspruch zur Tatsache, dass der Verbrauch an Lebensmitteln tierischer Herkunft heute grossmehrheitlich mittels industrieller Nutztierhaltung gedeckt wird.»
Die Gründe für diese starke Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot sind vielfältig und reichen von fehlendem Wissen und Bewusstsein bis zum milliardenschweren Marketing der Fleischlobby, die noch immer den Mythos der Heidiland-Tierhaltung reproduziert und zementiert. Die Initiative „Keine Massentierhaltung in der Schweiz“ will dem ein Ende setzen.
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Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)
weiter zu allen Volksinitiativen die beim Parlament hängig sind...