In Kürze
Umsetzung einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiter entwicklung von Schengen)
Zweite Vorlage: Waffenrichtlinie
Umsetzung einer Änderung
der EU-Waffenrichtlinie (Weiter
entwicklung von Schengen)
Vorlage im Detail 36
Argumente 42
Abstimmungstext 46
Das Schweizer Waffenrecht hat, wie auch dasjenige der
EU, zum Ziel, Missbrauch von Waffen zu bekämpfen. Damit
es den aktuellen Erfordernissen entspricht, muss das Waffen
recht bei Bedarf angepasst werden. Die EU hat ihre Waffen
richtlinie 2017 geändert. Die Schweiz als Mitglied im Verbund
der Schengen- und der Dublin-Staaten will diese Änderung
der EU-Waffenrichtlinie umsetzen. Gegen die Vorlage hat die
«Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz» das Referendum
ergriffen. Bei einem Nein endet die Zusammenarbeit der
Schweiz mit den Schengen- und Dublin-Staaten automatisch –
es sei denn, die anderen Staaten und die EU-Kommission
kommen der Schweiz entgegen
Fragen und Antworten
Die EU-Waffenrichtlinie erfüllt weder das Eignungs-, das Erforderlichkeits- noch das Zumutbarkeitskriterium. Mit ihrem Erlass hat Brüssel daher einen der wichtigsten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzt: das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gegen eine solche Paragraphenruine wäre Widerstand Pflicht, doch Bundesbern zeigt sich am falschen Ort konziliant. Um bei der EU keinen Widerstand zu riskieren, wollen sich Bundesrat und Parlament einem Gesetz fügen, das gar nie hätte verabschiedet werden dürfen. Damit schliffen sie nicht nur unseren Rechtsstaat, sondern hingen auch eine weisse Fahne in den Brüsseler Wind. Wenn wir das nicht verhindern, verlieren wir alle!
Initiativtext
Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 28. September 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes). Im Bundesblatt veröffentlicht am 9. Oktober 2018.
Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger verlangen, gestützt auf Art. 141 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 59a-66, dass der Bundesbeschluss vom 28. September 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes)
der Volksabstimmung unterbreitet werde.
Referendumskomitee